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Schlussrechnung nach VOB/B

Die Schlussrechnung muss prüfbar sein (§ 14 VOB/B): Mengen, Positionen und Nachträge in der Reihenfolge des Auftrags, mit Aufmaß und Belegen. Der Auftraggeber muss sie spätestens 30 Tage nach Zugang prüfen und bezahlen (§ 16 Abs. 3). Wer die Schlusszahlung vorbehaltlos annimmt, kann später keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er erklärt binnen 28 Tagen einen Vorbehalt.

Fristen im Überblick

SchrittFristRegel
Einreichen der Schlussrechnung12 Werktage nach Fertigstellung bei bis zu 3 Monaten Ausführungsfrist, je weitere 3 Monate plus 6 Werktage§ 14 Abs. 3
Prüfung und Zahlungspätestens 30 Tage nach Zugang, vereinbart bis 60 Tage§ 16 Abs. 3 Nr. 1
Einwand fehlender Prüfbarkeitinnerhalb der Prüffrist, sonst ausgeschlossen§ 16 Abs. 3 Nr. 1
Vorbehalt gegen die Schlusszahlung28 Tage nach Mitteilung, Begründung binnen weiterer 28 Tage§ 16 Abs. 3 Nr. 5
Verjährung der Forderung3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie fällig wurde§§ 195, 199 BGB

Was eine prüfbare Schlussrechnung enthält

  • Alle Positionen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses, mit Mengen und Einheitspreisen.
  • Nachträge getrennt und mit Nummer des Nachtragsangebots.
  • Mengenermittlung: Aufmaß, Zeichnungen, Lieferscheine.
  • Stundenlohnarbeiten mit den unterschriebenen Stundenlohnzetteln.
  • Alle Abschlagszahlungen abgezogen, Sicherheitseinbehalt ausgewiesen.
  • Die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 UStG; an Unternehmer als E-Rechnung.

Wenn der Auftraggeber nicht prüft

Wendet der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb der Prüffrist ein, wird die Forderung trotzdem fällig. Umgekehrt gilt: Reichen Sie selbst keine Schlussrechnung ein, darf der Auftraggeber sie nach einer Nachfrist auf Ihre Kosten aufstellen (§ 14 Abs. 4). Das sollten Sie vermeiden.

Unterschied zum BGB-Bauvertrag

Im BGB-Vertrag wird die Vergütung mit der Abnahme fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB). Einwände gegen die Prüffähigkeit muss der Besteller innerhalb von 30 Tagen erheben. Eine Ausschlusswirkung der Schlusszahlung wie in der VOB/B gibt es dort nicht.

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Häufige Fragen

Kann ich nach der Schlussrechnung noch etwas nachberechnen?

Ja, solange der Auftraggeber die Schlusszahlung nicht geleistet hat und keine Ausschlusswirkung eingetreten ist. Nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung sind Nachforderungen ausgeschlossen.

Ist die Abnahme Voraussetzung?

Ja. Ohne Abnahme ist die Schlusszahlung grundsätzlich nicht fällig. Halten Sie die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll fest.

Wann ist eine Teilschlussrechnung möglich?

Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, die teilweise abgenommen wurden (§ 16 Abs. 4 VOB/B).

Quellen: VOB/B 2016 §§ 14, 16; §§ 195, 199, 650g BGB. Geprüft am 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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