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Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB

Als Bauunternehmer oder Handwerker können Sie vom Auftraggeber jederzeit eine Sicherheit für Ihren noch offenen Werklohn verlangen, meist als Bankbürgschaft. Sie umfasst die vereinbarte Vergütung einschließlich Nachträgen plus 10 % für Nebenforderungen. Leistet der Auftraggeber nicht binnen angemessener Frist, dürfen Sie die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen. Gegenüber Verbrauchern und öffentlichen Auftraggebern gilt der Anspruch nicht.

Die Regeln auf einen Blick

PunktRegel
Wer kann verlangen?Unternehmer eines Bauvertrags, also auch Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer
Höheoffene Vergütung einschließlich Nachträgen, zuzüglich 10 % für Nebenforderungen (§ 650f Abs. 1)
Formmeist Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers (§ 650f Abs. 2)
Kostenträgt der Unternehmer bis höchstens 2 % der Summe pro Jahr (§ 650f Abs. 3)
Abdingbar?nein, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 7)
AusnahmenVerbraucher beim Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag, öffentliche Auftraggeber (§ 650f Abs. 6)

So gehen Sie vor

  1. Schriftlich Sicherheit nach § 650f BGB verlangen, Betrag nennen und eine Frist von etwa 7 bis 10 Tagen setzen.
  2. Ankündigen, dass Sie nach Fristablauf die Arbeit einstellen oder kündigen.
  3. Nach fruchtlosem Fristablauf: Leistung verweigern oder kündigen (§ 650f Abs. 5). Bei Kündigung steht Ihnen die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen; vermutet werden 5 % der Vergütung für den nicht erbrachten Teil.
  4. Den Stand der Leistung zum Zeitpunkt der Einstellung im Bautagebuch und per Aufmaß festhalten.

Musterformulierung

Sehr geehrte Damen und Herren,
für unsere Leistungen aus dem Vertrag vom [Datum] über [Bauvorhaben] verlangen wir gemäß § 650f BGB eine Sicherheit in Höhe von [Betrag] € (offene Vergütung einschließlich Nachträgen zuzüglich 10 % Nebenforderungen). Bitte stellen Sie die Sicherheit, etwa durch Bürgschaft eines Kreditinstituts, bis zum [Datum]. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Mit freundlichen Grüßen

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Häufige Fragen

Kann ich die Sicherheit auch nach der Abnahme verlangen?

Ja. Der Anspruch besteht auch nach der Abnahme, solange Vergütung offen ist.

Ist eine Bauhandwerkersicherungshypothek dasselbe?

Nein. Die Sicherungshypothek nach § 650e BGB ist eine Eintragung im Grundbuch und setzt voraus, dass der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist. Wer eine Sicherheit nach § 650f erhalten hat, kann sie nicht zusätzlich verlangen.

Verärgert das den Auftraggeber nicht?

Manchmal. Ein sachlicher Hinweis, dass die Sicherheit gesetzlich vorgesehen und nicht abdingbar ist, hilft. Bei Zahlungsverzug ist sie oft der schnellste Weg zu Klarheit.

Quellen: §§ 650e, 650f BGB. Geprüft am 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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