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Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B
Sobald ein Auftragnehmer sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glaubt, muss er das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Ohne Anzeige bekommt er keine Verlängerung der Ausführungsfrist und in der Regel keinen Ersatz für Mehrkosten, es sei denn, die Behinderung und ihre Wirkung waren dem Auftraggeber offenkundig bekannt.
Typische Behinderungen
- Vorgewerk nicht fertig oder mangelhaft (Estrich nicht belegreif, Rohinstallation fehlt).
- Fehlende Pläne, Freigaben oder Entscheidungen des Bauherrn (Bemusterung).
- Baustelle nicht zugänglich, kein Strom oder Wasser, obwohl vom Auftraggeber zugesagt.
- Anordnungen des Auftraggebers, die den Ablauf ändern.
- Streik, höhere Gewalt, ungewöhnliche Witterung (mit der normalerweise nicht gerechnet werden musste).
Was gehört hinein?
- Was genau die Arbeit behindert und seit wann.
- Welche Arbeiten betroffen sind.
- Voraussichtliche Auswirkungen auf Ablauf und Termine, soweit absehbar.
- Was Sie vom Auftraggeber brauchen, um weiterzuarbeiten.
- Später: Anzeige, dass die Behinderung weggefallen ist und die Arbeiten wieder aufgenommen werden (§ 6 Abs. 3 VOB/B).
Muster: Behinderungsanzeige
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Betreff: Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B – Bauvorhaben [Adresse] Sehr geehrte Damen und Herren, wir zeigen an, dass wir seit dem [Datum] an der Ausführung der Leistung [Position/Gewerk] behindert sind. Grund: [z. B. „Der Estrich im 1. OG ist nicht belegreif, die CM-Messung vom [Datum] ergab [Wert]“]. Die Behinderung wirkt sich voraussichtlich auf den Fertigstellungstermin [Datum] aus. Wir bitten um [Maßnahme] und zeigen die Wiederaufnahme der Arbeiten gesondert an. Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfristen und Mehrkosten behalten wir uns vor. Mit freundlichen Grüßen |
Folgen der Anzeige
| Folge | Fundstelle |
|---|---|
| Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung plus Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine eventuelle Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. | § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B |
| Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen (entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). | § 6 Abs. 6 VOB/B |
| Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, können beide Seiten kündigen. | § 6 Abs. 7 VOB/B |
Im BGB-Vertrag fehlt eine entsprechende Vorschrift; eine Behinderungsanzeige ist trotzdem sinnvoll, weil sie Verzug ausschließen und Ansprüche aus § 642 BGB stützen kann.
Beweis: das Bautagebuch
Gerichte verlangen eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung: was an welchem Tag wegen welcher Behinderung nicht ging. Ein tägliches Bautagebuch mit Fotos, Personal und Wetter ist dafür das wichtigste Beweismittel.
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Kostenlos starten PreiseHäufige Fragen
Muss die Behinderungsanzeige schriftlich sein?
Ja, § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt die Schriftform. E-Mail mit Empfangsbestätigung wird in der Praxis meist akzeptiert; sicherer ist zusätzlich ein Schreiben mit Zustellnachweis.
An wen richte ich die Anzeige?
An den Auftraggeber selbst. Eine Anzeige nur an den Architekten oder Bauleiter reicht nicht sicher, wenn dieser die Behinderung selbst verursacht oder sich ihr verschließt.
Ist schlechtes Wetter eine Behinderung?
Nur Witterung, mit der bei Angebotsabgabe normalerweise nicht gerechnet werden musste (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Quellen: VOB/B 2016 § 6; § 642 BGB. Geprüft am 31.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.